Am 1. Mai wollen taz-Journalist:innen in Berlin eine Festnahme per Video dokumentieren. Die Polizei hindert sie daran, indem sie Stroboskoplicht einsetzt.
Juristisch eigentlich ganz interessant. Ich würde nämlich argumentieren, dass die Lichteinwirkung zwar eine typische Verwendungsweise der Lampe ist und hier vermeintlich auch zu einer KV geführt hat. Aber Licht wirkt ja nicht unmittelbar körperlich und ist auch nicht selbst ein korporaler Gegenstand.
Andererseits müsste ein Laser wohl ein gefährliches Werkzeug sein 🤔
Aber Licht wirkt ja nicht unmittelbar körperlich und ist auch nicht selbst ein korporaler Gegenstand.
Ist irrelevant. Als gefährliches Werkzeug wird eingestuft, was nach Beschaffenheit und Art der Benutzung dazu geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen beim Angegriffenen hervorzurufen.
Andererseits müsste ein Laser wohl ein gefährliches Werkzeug sein
Ja, sind sie. Deswegen sind Laserpointer mit einer Ausgangsleistung >5 mW in Deutschland auch nicht erlaubnisfrei zu erwerben.
Die Definition des gef. Werkzeuges ist mir bewusst. Man könnte hier aber durchaus darüber nachdenken ob der obj. Zurechenbarkeit (Lit.) Der Kausalitätszusammenhang (nach Rspr.) Hier ausreichend gegeben ist.
Würde ich jedenfalls nicht pauschal bejahen, das war alles was ich sagen wollte.
Juristisch eigentlich ganz interessant. Ich würde nämlich argumentieren, dass die Lichteinwirkung zwar eine typische Verwendungsweise der Lampe ist und hier vermeintlich auch zu einer KV geführt hat. Aber Licht wirkt ja nicht unmittelbar körperlich und ist auch nicht selbst ein korporaler Gegenstand.
Andererseits müsste ein Laser wohl ein gefährliches Werkzeug sein 🤔
Hast du schonmal vom Welle-Teilchen-Dualismus des Lichts gehört? 😁
Ist irrelevant. Als gefährliches Werkzeug wird eingestuft, was nach Beschaffenheit und Art der Benutzung dazu geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen beim Angegriffenen hervorzurufen.
Ja, sind sie. Deswegen sind Laserpointer mit einer Ausgangsleistung >5 mW in Deutschland auch nicht erlaubnisfrei zu erwerben.
Die Definition des gef. Werkzeuges ist mir bewusst. Man könnte hier aber durchaus darüber nachdenken ob der obj. Zurechenbarkeit (Lit.) Der Kausalitätszusammenhang (nach Rspr.) Hier ausreichend gegeben ist. Würde ich jedenfalls nicht pauschal bejahen, das war alles was ich sagen wollte.