• it_depends_man@lemmy.world
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    13 days ago

    allerdings nicht unmittelbar ablesen, aus welchen rechtlichen Gründen die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht verneinte. Nach der von der GenStA geschilderten Sachlage liegt jedoch nahe, dass sie von einer Rechtfertigung der Schüsse durch Notwehr (§ 32 Abs. 1 Strafgesetzbuch) ausging.

    irgendwas mit Notwehr halt…

  • Heiliger Strohsack@feddit.org
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    13 days ago

    Wieso kann eine Staatsanwaltschaft, deren Aufgabe die Einbringung der Anklage ist, selbständig darüber entscheiden? Aus meiner Laiensicht würde es einem Rechtsstaat entsprechen wenn eine Person im Richteramt das übernimmt.

    • RidderSport@feddit.org
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      13 days ago

      Sie kann nicht nur, sie muss sogar. Die StA kann nur Klage erheben, wenn die Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung führt. Ist dies nicht gegeben, so muss sie die Sache einstellen.

      Und die Aufgaben der StA sind etwas umfangreicher als nur Einbringung der Klage. Staatsanwälte sind den gleichen Werdegang wie Richter gegangen, und haben sich bei der letzten Gelegenheit für die StA entschieden.

      Aber ja in Fällen von tödlicher Gewalt durch Staatsdiener gleich welcher Zugehlrigkeit, sollte vielleicht wirklich ein Richter entscheiden. Es reicht ja dafür auch eine Einzelrichterentscheidung.