• 362 Posts
  • 1.51K Comments
Joined 2 years ago
cake
Cake day: July 28th, 2024

help-circle

  • Text kopiert von archive.is:

    Urlaub statt Bundestag: Hier hält Jens Spahn sein Baby auf dem Arm | … 2 minutes

    TTS-Player überspringen

    Berlin – Während in Berlin der Deutsche Bundestag zur Sitzungswoche zusammenkommt, fehlt der Ex-Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion, Jens Spahn (46). Der Mann, der bis Juli noch der wichtigste Unterstützer des Bundeskanzlers im Bundestag war, fehlte auch am Mittwoch bei der Sitzung des Haushaltsausschusses, dem er seit Ende der Sommerpause angehört. Er sei entschuldigt, bestätigte eine Sprecherin auf BILD-Anfrage. Hintergrund: Spahn weilt im Urlaub auf Sardinien! Mit Ehemann und Baby.

    Ein BILD-Leser fotografierte ihn am Dienstag am Flughafen in Olbia auf der italienischen Mittelmeerinsel, während der CDU-Politiker mit Ehemann Daniel Funke (45) und deren Adoptiv-Baby auf die Weiterreise wartete.

    Spahn und Funke (Mitte) im Gespräch mit einem Mitarbeiter des Flughafens

    Foto: BILD Leser-Reporter

    Spahn und sein Ehemann Funke waren im Frühjahr Eltern geworden – dank einer Leihmutter in den USA. In Deutschland ist Leihmutterschaft verboten, viele Paare weichen deshalb ins Ausland aus. Weil Spahn sich in den Jahren zuvor vehement gegen die Möglichkeit der Leihmutterschaft in Deutschland ausgesprochen hatte, brach eine Welle der politischen Entrüstung über ihn herein – schließlich trat er vom Amt des Fraktionsvorsitzenden zurück.

    Unterdessen muss seine Partei eine der schwersten Krisen seit Jahren durchstehen – mit der Wahlniederlage in Mecklenburg-Vorpommern am Sonntag flog erstmals eine CDU-Fraktion aus einem deutschen Landtag. Bei der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus musste sich die Kanzler-Partei am Sonntag der Linken geschlagen geben, zwei Wochen zuvor bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt der AfD.



















  • § 27 BaySchO enthält Vorschriften zum Religionsunterricht:

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchO2016-27

    (3) 1Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. 2Sie muss

    an allgemein bildenden Schulen, diesen entsprechenden Förderschulen und Wirtschaftsschulen spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr und

    im Übrigen innerhalb der ersten zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn ab dem laufenden Schuljahr erfolgen. 3Eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 4Vom Religionsunterricht abgemeldete Schülerinnen und Schüler nehmen am Ethikunterricht teil, es sei denn, sie sind zum Islamischen Unterricht angemeldet. 5Schülerinnen und Schüler, die die Fachrichtung Kirchenmusik an einer Berufsfachschule für Musik belegen, können sich nicht vom Religionsunterricht abmelden.

    (4) 1Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler lässt die Schule Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zu, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 2Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. 3Für den Zeitpunkt des Antrags und für die Abmeldung gilt Abs. 3 entsprechend.

    (5) 1Treten Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, so haben sie binnen angemessener Frist eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, so ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres abzulegen. 3Ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsnote im Fach Ethik.

    (6) 1In den Jahrgangsstufen 12 und 13 an Gymnasien sowie in den Jahrgangsstufen 12 und 13 der Beruflichen Oberschule gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Schuljahres der Ausbildungsabschnitt tritt. 2Die Prüfung ist innerhalb von sechs Wochen abzulegen. 3Bei Austritt während der letzten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Ausbildungsabschnitts abzulegen.

    (7) Für den Ethikunterricht gilt Abs. 2 Satz 2, bei Wiedereintritt in den Religionsunterricht gelten darüber hinaus die Abs. 5 und 6 entsprechend.