Skip Navigation

Art. 25 und 26 (1) GG, zur allgemeinen Erinnerung

Weil ich das Gefühl habe, es ist mal wieder notwendig zu erwähnen:

Art 25 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Art 26 (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-iran-krieg-100.html#Kiesewetter-Sollten-Angriffe-aktiv-unterstuetzen

Comments

9

Comments

9