Hintergrund wird die zivilrechtliche Klage des Eigentümers des Weges auf Beseitigung der Besitzstörung gewesen sein. Die genaue Spezifizierung dient der Vollstreckbarkeit durch Vollstreckungsbeamte. Da die Verfügung wohl nie aufgehoben wurde und keine zeitliche Begrenzung hatte, gilt sie noch heute.
Hintergrund wird die zivilrechtliche Klage des Eigentümers des Weges auf Beseitigung der Besitzstörung gewesen sein. Die genaue Spezifizierung dient der Vollstreckbarkeit durch Vollstreckungsbeamte. Da die Verfügung wohl nie aufgehoben wurde und keine zeitliche Begrenzung hatte, gilt sie noch heute.