Liköre (franz. Lehnwort liqueur, von lat. liquor für „Flüssigkeit“) sind aromatische Spirituosen mit relativ hohem Zuckergehalt (mindestens 100 Gramm pro Liter).
Bevor es zu einer Ersatzbeschaffung kam, mietete die A. GmbH für den Zeitraum vom 28. Mai bis 27. Juni 2020 einen Pkw Citroen DS3 CROSS an, der der Klägerin bzw. N. zur Nutzung überlassen wurde. Die Klägerin machte die Mietwagenkosten gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag von 286,66 €, da sie eine Mietzeit von lediglich 15 Tagen anerkannte. Die Klägerin machte zunächst weitere Mietwagenkosten geltend, verlangte dann aber von der Beklagten anstelle der Mietwagenkosten die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 23 Tage in Höhe von 4.025 € (175 € pro Tag) abzüglich der gezahlten Mietwagenkosten, mithin 3.738,34 €. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab.
Es ging nie darum, dass GF Schickhose nun auf Ewigkeit einen Citroën (PFUI!) fahren muss, als sei er ein ungewaschener Geringverdiener. Es ging um den Übergangsmietwagen bis (mutmaßlich) ein neuer Porsche beschafft werden konnte.
So wie ich das lese wollte die Klägerin (Arbeitgeberin von Herrn Schickhose) mehr Geld für die Mietkosten von der Beklagten (mutmaßlich die Versicherung des Unfallverursachers) haben, als diese anrechnen wollte.
Letztlich haben sich hier ein Unfallgegner und eine Versicherung um die Höhe! einer Erstattung gestritten. Ob das hier angesprochene Instrument der Nutzungsausfallentschädigung jetzt von Herrn Schickhose, der Firma oder einem gewieften Anwalt gekommen ist, wissen wir auch nicht. Letztendlich ist das hier brutal langweiliger Klagealltag in Deutschland.
Wenn der Maggus heiliggesprochen und zum Propheten ernannt wird, vielleicht